Vor Antragstellung zur Erteilung einer Lenkerberechtigung ist der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, das die entsprechende Eignung nachweist. Dieses Gutachten kann in unserer Ordination erworben werden und darf zum Zeitpunkt der Erteilung nicht älter als 18 Monate sein.
Dies trifft auch auf die wiederkehrenden Überprüfungen für Lenker der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) zu.
Um eine Befangenheit auszuschließen ist es mir nicht gestattet als Hausärztin, den von mir betreuten PatientenInnen, ein Gutachten auszustellen.
Weitere Informationen dazu finden sich in den hier angeführten Gesetzen:
Bundesgesetz über den Führerschein (Führerscheingesetz – FSG)
§ 8. (1) Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(n) von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen.
§ 17a. (2) Die Lenkberechtigung für die Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) darf nur für fünf Jahre, ab dem vollendeten 60. Lebensjahr nur mehr für zwei Jahre erteilt werden. Für jede Verlängerung dieser Lenkberechtigungsklassen ist ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 erforderlich.
Links zu den Gesetzestexte